Awareness bei Übernachtungen

Puzzleteil Awareness bei Übernachtungen

Was bedeutet Awareness in der Jugendarbeit?

Awareness ist ein Wort und ein Konzept ursprünglich aus dem englischsprachigen Raum und bedeutet eine erhöhte Aufmerksamkeit für verschiedene Bedürfnisse und Achtsamkeit ggü. persönlichen Grenzen der Teilnehmenden/Durchführenden. von Angeboten der Jugendarbeit.

Für Awareness beauftragte Personen (z.B. die Angebotsleitung und das von ihr eingesetzte Awareness-Team) übernehmen die Verantwortung für den Schutz vor:

  • Körperlicher, verbaler und sexualisierter Gewalt,
  • Rassismus,
  • Sexismus,
  • Lookismus
  • Ableismus,
  • Adultismus,
  • Klassismus
  • und Queer-/Transfeindlichkeit.

Dabei stehen vor allem besonders verletzliche Gruppen im Mittelpunkt und jene, die von systematischer/struktureller Ungleichbehandlung betroffen sind. Profitieren können jedoch alle Personen, die sich in unangenehmen Rahmenbedingungen und belastenden Situationen Unterstützung wünschen. Für das Thema Awareness beauftragte Personen fühlen sich damit sowohl für das allgemeine Wohlbefinden der Beteiligten verantwortlich wie auch das Vorbeugen von Ausgrenzungen.

Ein Awareness-Konzept für die Jugendarbeit kann nicht garantieren, dass zu keinen unangenehmen oder sogar grenzüberschreitenden Situationen kommt, sorgt aber dafür, dass diskriminierendes oder übergriffiges Verhalten als solches wahrgenommen und zu keiner Zeit toleriert wird. Ein transparenter Umgang damit, dass Grenzverletzungen passieren können, und dass es sowohl Anlaufstellen als auch Beratung in diesem Fall gibt, sorgt dafür, dass Betroffene nicht damit allein bleiben – weder damit sich selbst schützen zu müssen noch damit solche Erfahrungen verarbeiten zu müssen.  Für Awareness beauftragte Personen übernehmen dabei nicht die Aufgabe von Polizei, Justiz oder Therapie – sie müssen lediglich ansprechbar sein und wenn nötig beraten und das weitere Vorgehen mit der betroffenen Person besprechen. Wichtig ist, dass die Person selbst darüber bestimmt, wie ihr “Fall” behandelt wird.

Ziel aller Beteiligter muss es sein, einen möglichst sicheren Raum für alle zu schaffen, der auf vorher verabredete Regeln („Code of Conduct“, bzw. „Verhaltenskodex“) fußt. Für Awareness beauftragte Personen sollten als solche erkenn- und ansprechbar sein und über eine Sensibilität für sichtbare und nicht-sichtbare Teilhabe-Barrieren verfügen, sowie Bedarfe sichtbar machen.[1] Dass der Aktionsraum für jede·n zugänglich ist bzw. bleibt, ist jedoch Aufgabe aller Beteiligter und fußt auf der Akzeptanz der Unterschiedlichkeit und Vielfalt der Menschen. Die gemeinsamen Spielregeln und die Ansprechbarkeit einer Awareness-Person zeigen allen Beteiligten eine leicht verfügbare Exitstrategie auf. Sie lernen: Grenzverletzungen passieren, müssen aber nicht erduldet werden. [2]

Was haben Übernachtungen mit Awareness zu tun?

Gemeinsame Übernachtungen und damit das Erleben intensiver gruppendynamischer Prozesse liegt in der DNA der Jugendarbeit. Diese Intensivität bedeutet aber auch das Berühren von Momenten der Privatsphäre, die sonst vom häuslichen Umfeld geschützt sind. Dazu zählt vor allem:

  • Rückzugsmöglichkeiten,
  • Präsentation des eigenen Körpers,
  • Erleben von Sexualität.

Entsprechend sensibel ist mit dieser Verletzlichkeit von Seiten der anderen Teilnehmenden und insbesondere der Betreuungspersonen umzugehen, damit es für alle Beteiligten zu keinen Grenzverletzungen und dauerhaften Unwohlsein kommt – bewusst oder unbewusst.

Mit Übernachtungen ist in diesem Zusammenhang gemeint:

  • Das Schlafen in Hotelzimmern,
  • Jugendherbergen,
  • Zelten,
  • Gemeinschaftsräumen.

Mit Betreuungspersonen ist in diesem Zusammenhang gemeint:

  • Sorgeberechtige (Eltern),
  • Erziehungsberechtigte und wichtige Bindungs-/Bezugspersonen,
  • aufsichtspflichtführende Personen / Jugendleiter·innen / Teamer·innen,
  • von der Herberge für die Belegung zuständige Personen.

Sexuelle und Geschlechtliche Vielfalt sind etwas Natürliches, Selbstverständliches und Positives.

Was ist der gesetzliche Rahmen?

Verantwortliche, also aufsichtsführende Personen haben in diesem Kontext aus juristischer Sicht die Verantwortung auf den Jugendschutz, den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sowie die Teilhabe und Mitbestimmungsrechte zu achten. Das bedeutet konkret:

  • §1 SGB VIII (Jugendschutz): Junge Menschen müssen sowohl in ihrer Entwicklung gefördert werden („eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“), als auch vor Gefahren geschützt werden. Diese Gefahren können in der Ausnutzung von Machtverhältnissen (Nähe-Distanz, verschiedene Grenzwahrnehmungen, etc.) sowie der Aussetzung sexualisierter Gewalt in einer Umgebung, der schlecht ausgewichen werden kann – wozu Übernachtungen eindeutig gehören
    („gefährdungsintensive Situationen“).
  • §180 StGB (Sexuelle Selbstbestimmung):  Untersagt ist eine Vorschubleistung/Beschaffung von Gelegenheiten. Begründet wird das damit, dass junge Menschen eine unbeeinflusste Entwicklung ihre Sexualität haben sollen. Der Gesetzgeber schätzt das Setting von Jugendfreizeiten als dafür ungeeignet ein. Ab dem Alter von 16 Jahren wird dem Jugendlichen eine höhere Selbstverantwortung zugeschrieben, was aufsichtsführende Personen jedoch nicht von der Pflicht entbindet sexuellen Handlungen zu verhindern und/oder ggf. zu intervenieren.
  • §11 SGB VIII (Teilhabe/Mitbestimmung): Die Initiative womit sich die Teilnehmenden wohl und sicher fühlen, sollte immer von ihnen ausgehen und nicht von außen bestimmt werden.
  • §8 (3) SGB VIII (Beachtung geschlechtlicher Vielfalt): Geschlechter müssen gleichberechtigt behandelt werden – auch außerhalb der klassischen Kategorien männlich/weiblich. Dabei gilt es nicht unbedingt allen gleich zu behandeln, sondern gerecht, so dass am Ende alle vom selben Ergebnis profitieren können.

Aufsichtsführende Person müssen jederzeit in der Lage sein zu begründen, warum genau diese Zimmerkonstellation dem Schutz vor sexuellen Übergriffen dienlich ist.

Auch wenn das Gesetz eine gemischtgeschlechtliche Unterbringung grundsätzlich zulässt, kann es jedoch sein, dass die Hausregeln dies untersagen. Die Möglichkeit die eigenen Regeln strenger zu fassen, als es das Gesetz vorsieht, besteht immer, solange es keine Diskriminierung verursacht. Dies gilt insbesondere für die in der Unterkunft vorhandenen geschlechtsspezifisch genutzten Räume, wie Toiletten, Umkleideräume etc.

Mit der Dualität des Schutzes junger Menschen und ihr Recht auf Selbstbestimmung haben betreuende Person eine gute argumentative Grundlage ggf. auch in die Verhandlung mit den Übernachtungshäusern zu gehen.

Welche individuellen Bedürfnisse sollten berücksichtigt werden?

Jede Person hat das Recht, sich mit den Menschen ein Zimmer zu teilen, bei denen sie sich wohl und sicher fühlt. Gerade bei Minderjährigen ist es wichtig, diese Wünsche ernst zu nehmen, weil sie in besonderem Maß schutzbedürftig sind.

Dabei sollten mehrere individuelle Bedürfnisse berücksichtigt werden: Ein großer Altersunterschied kann zu deutlichen Machtunterschieden in Kraft, Erfahrung und Durchsetzungsvermögen führen. Gleichzeitig bedeutet ein ähnliches Alter nicht automatisch, dass sich alle Beteiligten auf demselben körperlichen, emotionalen oder sexuellen Entwicklungsstand befinden oder ähnliche Bedürfnisse haben. Auch eine gleiche Geschlechtszugehörigkeit bietet keinen automatischen Schutz vor Grenzverletzungen oder sexualisierter Übergriffigkeit.

Freundschaften sind ebenfalls kein Garant dafür, dass sich junge Menschen ein Zimmer teilen möchten oder sich in dieser Konstellation sicher fühlen. Viele verbinden das Gefühl von Wohlbefinden mit einem gewissen Maß an Privatsphäre, Rückzugsmöglichkeiten und einem sensiblen Umgang mit Scham (zum Beispiel beim Umziehen, Schlafen oder bei Körperpflege). Daher sollte der Wunsch nach Selbst- und Mitbestimmung bei der Zimmerwahl zentral sein: Kinder und Jugendliche sollen an Entscheidungen beteiligt werden, Rückmeldungen geben können und wissen, dass sie Konstellationen auch wieder verändern dürfen, wenn sie sich doch nicht wohlfühlen.

Was sind die Anforderungen an die Vorbereitung und Organisation einer Übernachtung?

Bei der Planung und Organisation einer Übernachtung geht es darum, unterschiedliche Lebensrealitäten mitzudenken und sichere, diskriminierungssensible Rahmenbedingungen zu schaffen. Verantwortliche sollten nicht davon ausgehen, dass alle Teilnehmenden heterosexuell oder cisgeschlechtlich sind; queere Jugendliche sind oft Teil der Gruppe, auch wenn sie (noch) kein Coming-out hatten. Sie müssen daher auch dann mitgedacht und geschützt werden, wenn ihre Identität nicht sichtbar oder benannt ist. Ein zusätzliches Einzelzimmer einzuplanen kann bspw. in sensiblen Situationen eine wichtige Option sein – etwa für junge Menschen, die sich in keiner der vorhandenen Konstellationen wohlfühlen oder vor einem unfreiwilligen Outing geschützt werden sollen.

Bereits vor der Anreise sollte die Gruppe befragt und ermutigt werden, Wünsche zur Zimmeraufteilung und persönlichen Grenzen zu äußern. Um ungewollte Outings oder Bloßstellungen zu vermeiden, braucht es dabei eine vertrauliche Möglichkeit, individuelle Anliegen mitzuteilen (z. B. persönliches Gespräch, verschlossener Zettel, digitales Formular). Parallel dazu sollte der rechtliche und organisatorische Rahmen erklärt werden:

  • Was darf das Team, wofür ist es verantwortlich?
  • Welche Regeln gelten zum Schutz aller?
  • Welche Abläufe greifen im Fall von Grenzverletzungen?
  • Wer ist auch in den Nachstunden ansprechbar?

Im Vorfeld und zu Beginn der Maßnahme sollte gemeinsam geklärt werden, was Privatsphäre für jede Person bedeutet: etwa Umziehen, Schlafenszeiten, Nutzung von Bädern oder offenen/geschlossenen Türen. Wichtig ist, dass die Option für Zimmerwechsel jederzeit offen bleibt und niemand sich rechtfertigen muss, wenn er·sie sich in einer Zimmerkonstellation nicht (mehr) wohlfühlt. Dazu gehört eine niedrigschwellige Meldemöglichkeit bei Grenzverletzungen oder einem „komischen Gefühl“ – mit klar benannten Ansprechpersonen und transparenten Schritten, was im Interventionsfall passiert.

Für eine verantwortungsvolle Durchführung braucht es Betreuungspersonen mit pädagogischer Qualifikation (mindestens z. B. Juleica oder eine vergleichbare Schulung) und aktuellem erweiterten Führungszeugnis, damit der Schutzauftrag fachlich und rechtlich verantwortet wahrgenommen werden kann. Im Zweifel haben Interventionen – also das Unterbrechen, Umorganisieren oder Stoppen von Situationen – Vorrang vor dem ursprünglichen Programmplan, wenn Sicherheit, Grenzen oder Wohlbefinden gefährdet sind. Gleichzeitig sollte Partizipation ein Grundprinzip bleiben: Kinder und Jugendliche werden an Entscheidungen beteiligt, können ihre Perspektiven einbringen und erleben, dass ihre Bedürfnisse die Gestaltung der Übernachtung konkret mitbestimmen.

Was ist bei nichtbinären, trans*- und inter* (tin*) Personen zu beachten?

Die herkömmliche Einteilung der Unterkunft nach Mädchen und Jungen ist unter diskriminierungssensiblen Vorzeichen unbrauchbar. Eine vielfaltssensible Einteilung der Unterkunft sollte dabei folgende Fallstricke und Fakten berücksichtigen:   

  1. tin* ≠ tin*
    tin* Jugendliche sind nicht alle gleich und haben auch nicht zwangsläufig dieselben Herausforderungen, Probleme oder Entwicklungen zu meistern. Was eine tin* Person nicht bekümmert, kann für die andere ein echtes Problem darstellen. Das ergibt sich allein daraus, daß nicht alle genausoweit in ihrer Identitätsfindung sind.
  2. Je weniger der eigene Körper (schon) dem empfundenen Geschlecht entspricht, desto größer kann das Unbehagen sein, sich vor anderen zu zeigen. Einhergehend damit besteht eine große Bandbreite an Bedürfnissen z.B. nach Sicherheit und Privatsphäre.
  3. Tin* + Tin* ist keine Garantie für ein Match!
    tin* Personen sind sich nicht automatisch sympathisch, weil sie tin* sind. Auch wenn es naheliegend erscheint, bei einer gewissen Anzahl an tin* Personen ein queeres Zimmer oder Zelt anzubieten, sollte die Entscheidung für oder gegen eine solche Gelegenheit immer von den Jugendlichen selbst ausgehen. Dass man dieselbe geschlechtliche Identität teilt, ist keine Garantie für Sympathie.
  4. Kein Zwangsouting!
    Ob und wem gegenüber sich tin* Jugendliche offenbaren, ist allein ihr Recht zu unterscheiden. Auch gutgemeinte Entscheidungen (z.B. ein queeres Zimmer) können unbedacht dazu führen, dass Jugendliche plötzlich geoutet werden, die das ggf. gar nicht wollten.
  5. Keine Bewertung von Körpern!
    Eine gute Praxis, die vor allem aber nicht nur Jugendlichen in der Transition (der körperlichen Veränderung auf ihrem tin* Weg) zugute kommt ist es, die Körper anderer Menschen nicht zu bewerten oder zu kommentieren, denn damit gehen oft als schmerzhaft empfundene Diskriminierungserfahrungen einher. Das gilt nicht nur für die Frage der Genderperformance, sondern gleichermaßen für Hautfarbe, Körperfülle und körperliche Fähigkeiten. Feedback zum Aussehen oder körperlichen Eigenschaften anderer sollte man nur auf deren persönliche Einladung geben.

Was ist bei Sanitäranlagen zu beachten?

Weil queere Jugendliche möglicherweise als solche nicht erkennbar sind, macht es prinzipiell Sinn, geschlechtsspezifisch genutzte Räume (Toiletten, Waschräume, Duschräume, Umkleidekabinen etc.) mit den Teilnehmenden bedarfsgerecht aufzuteilen und zwar in einer Weise, die nicht zu ungewollten Outings führt. (indem z.B. Eine von 10 Toiletten für tin* Jugendliche ausgewiesen wird.) Sofern die Toiletten einzeln abschließbar sind, könnten diese insgesamt genderneutral ausgezeichnet werden. [3]

Für die Nutzung von Dusch- und Waschräumen sollte nach Möglichkeit ein Duschplan vorhanden sein, der die Möglichkeit schafft, alleine bzw. unbeobachtet zu duschen und sich zu waschen. Für den Fall, dass vor Ort nur (teil-) offene Duschgelegenheiten vorhanden sind, ist es ratsam vor der Reise Duschvorhänge zu besorgen, um die Duschen dadurch uneinsehbar zu gestalten. Außerdem sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob und wie Personen aus dem Awareness-Team die gewünschte Alleinnutzung der Duschen begleiten und unterstützen können.

Welcher Stellenwert hat der Elternwunsch?

Aufsichtsführende Personen haben das Mandat von den Sorgeberechtigten (Eltern) bekommen, sich für die körperliche, psychische und emotionale Sicherheit der Minderjährigen verantwortlich zu fühlen. In diesem Rahmen haben z.B. Jugendleiter·innen die planerische Hoheit darüber, wie die Übernachtung organisiert wird. Jedoch ist im Hinterkopf zu behalten, dass gemischtgeschlechtliche Übernachtungen kulturell nicht der Regelfall sind. Da Eltern über alles extra zu informieren sind, was für sie im Rahmen der von ihnen beauftragten Betreuung nicht erwartbar ist, sollten sie auch in die Planung einbezogen werden.  Zwar braucht es für eine gemischte Unterbringung keine Genehmigung der Sorgenberechtigten im rechtlichen Sinne, jedoch sind die Betreuungspersonen davon abhängig, dass die Eltern ihnen vertrauen. Eine nicht-einbeziehung der Interessen der Eltern, insbesondere bei jüngeren Kindern, kann zum Entzug des Mandats führen. Transparenz der Entscheidungen und Auskunftsfähigkeit über das argumentative Fundament selbiger ist daher ein unverzichtbarer Bestandteil der Elternarbeit.

Je nach Konstellation kann es sinnvoll sein, auch Erziehungsberechtigte und wichtige Bindungs-/Bezugspersonen mit einzubeziehen und nach ihren Einschätzungen zum Kind zu befragen.

Die Verantwortungsübernahme endet jedoch nicht mit dem 18. Lebensjahr – die Bedürfnisse bleiben die Gleichen. Nur haben hier die Wünsche der Teilnehmenden im Sinne der Selbstverantwortung rechtlich ein anderes Gewicht und die Betreuungspersonen tragen nicht mehr die Aufsichtspflicht.

Autor·innen

Beratung: Lars Bergmann (Landesverband AndersARTiG e.V.)

Logoband LJR, FJB, MBJS, Landesverband AndersARTiG

Verweise

Landesjugendring Niedersachsen: neXTgender – Praxisbuch G zur geschlechtsbewussten Jugendarbeit; 2011 (https://www.ljr.de/wp-content/uploads/2024/01/JuleicaG-2012NEU.pdf)

Bundesjugendring / Landesjugendring Hessen / Lambda: FAQ-queersensible-Jugendreisen-Fakten-zur-gemischtgeschlechtlichen-Unterbringung.pdf; 2023 (https://www.dbjr.de/fileadmin/PDFtmp/FAQ-queersensible-Jugendreisen-Fakten-zur-gemischtgeschlechtlichen-Unterbringung.pdf)


[1] Fachstelle Inklusion Brandenburg: „Index für Inklusion – Veranstaltungen“; Potsdam 2023 (https://www.fachstelle-inklusion.de/wp-content/uploads/2023/11/Indexfuer_3_inklusiveVeranstaltungen.pdf)

[2] Lokale Agenda 31 (FairWeg): „Awareness-Koffer – Handreichung“; Trier 2023 (https://fairweg.info/wp-content/uploads/2024/12/Awareness-Koffer-Anleitung-.pdf)

[3] Fachstelle TIN: „Diskriminierungsfreie Toilettennutzung für alle“ (https://www.transinterqueer.org/diskriminierungsfreie-toilettennutzung-fuer-alle/); abgerufen: 18.12.25